Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages unter Berücksichtigung der Änderungssatzung vom 15.09.2022
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (FN BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Bischofsmais folgende Satzung:
§1
Beitragspflicht
1 Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten 2 Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§2 Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.
§3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Erhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
§4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.
(2) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:
1. für Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beitragsfrei
2. für Personen ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 0,50 €
3. Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 1,00 €
4. Schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 100 (GdB) bei Vorlage eines Nachweises, beitragsfrei
5. Schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 90 (GdB) bei Vorlage eines Nachweises, 0,50 €
6. Begleitpersonen von schwerbehinderten Personen, welche laut amtlichen Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind, beitragsfrei
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
§5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) 1 Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft mittels eines vom Beherbergungsbetrieb bereitgehaltenen Meldescheinformulars, die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. 2 Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben diese Angaben am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 1 und 3 gemeldet werden sowie bei Zweitwohnungsinhabern die einen pauschalen Kurbeitrag nach § 7 entrichten.
§6
Einhebung und Haftung
(1) 1 Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen spätestens einen Tag nach deren Ankunft schriftlich bzw. elektronisch zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben..2 Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) 1 Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weiter Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Betrages getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von Ihnen abhängigen Kinder. Die Beitragsbefreiung für Kinder bis zu Vollendung des 16. Lebensjahres ist analog anzuwenden.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
§8
aufgehoben seit 01.12.2014
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2005 in Kraft.
Bischofsmais, den 08.12.2004
Gemeinde Bischofsmais
Stecher, 1. Bürgermeister
Stand: 08/2023