Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bayer. Rechtssammlung 2024-1-I) in der jeweils gültigen Fassung und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (Bayer. Rechtssammlung 2013-1-1-F) hat die Gemeinde Bischofsmais folgende Satzung erlassen (geändert in § 5 mit Änderungssatzung gültig ab 01.01.2013)
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuld
Gebührenschuldner ist,
a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Eine Gebühr entsteht
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde.
c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung.
d) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabgebühr
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für eine
a) Kindergrabstätte 38 Euro
b) Einzelgrabstätte für Erwachsene 55 Euro
c) Urnengrabstätte 70 Euro
d) Familiengrabstätte 70 Euro
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsflächen erhöht sich die Grabgebühr entsprechend der Mehrflächen, die für das Grab zur Verfügung gestellt werden.
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die für diese Jahre geleistete Grabgebühr in der Höhe zurückerstattet, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts maßgeblich war.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche
Die Gebühr für die Einsargung einer Leiche
Die Gebühr für die Verbringung der Leiche ins Leichenhaus
Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung
Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes
Die Gebühr für eine besondere Ausschmückung des Leichenhauses und/oder für die Ausschmückung der Grabstätte und/oder für die Ausschmückung einer Urnengrabstätte
richtet sich jeweils nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (seit 01.01.2013)
Bei Nutzung des Leichenhauses an einem Kalendertag 75,00 Euro
Bei Nutzung des Leichenhauses an zwei Kalendertagen 145,00 Euro
Bei Nutzung des Leichenhauses an mehr als zwei Kalendertagen 220,00 Euro
Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt 60 Euro.
§ 6 Sonstige Gebühren
Die Gebühr für den Transport einer Leiche mittels Leichenwagen (Überführungsgebühr)
Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofes
Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof
Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle
Die Gebühr für die Verlegung des Bestattungstermins
richtet sich jeweils nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes beträgt 15 Euro.
Die Gebühr für die Genehmigung eines Grabdenkmals beträgt 10 Euro.
Die Gebühr für die Änderung eines Grabdenkmals beträgt 10 Euro.
Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt 15 Euro.
Die Gebühr für die Sondergenehmigung eines Grabdenkmals beträgt 25 Euro.
Die Gebühr für die Genehmigung einer Umbettung beträgt 25 Euro.
Für sonstige schriftliche Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Bischofsmais
Stecher, 1. Bürgermeister