Gemeindliche Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES)
Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Gemeinde Bischofsmais (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES -) vom 14. Mai 1998
Auf Grund vom Art. 23 und Art. 24 Abs. l Nr. l und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz l des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Bischofsmais folgende Satzung:
§ l Öffentliche Einrichtung Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde besorgt nach dieser Satzung die Beseitigung einschließlich Abfuhr des in Grundstücksanlagen anfallenden Fäkalschlamms (Fäkalschlammentsorgung).
(2) Die Fäkalschlammentsorgung und die in der Entwässerungssatzung der Gemeinde geregelte Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungsanlage bilden eine öffentliche Einrichtung.
(3) Die Fäkalschlammentsorgung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Bischofsmais mit Ausnahme des Ortsteils Dürrwies.
(4) Im übrigen bestimmt Art und Umfang die Gemeinde.
§ 2 Grundstücksbegriff- Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von planerischen Vorstellungen handelt, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer enthaltenen Vorschriften gelten auch für Erbbau-berechtigte oder andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser ist das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.
Grundstückskläranlagen sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem oder in der
Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich.
Grundstücks- sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten und Einleiten
entwässerungsanlagen des Abwassers dienen (gegebenenfalls einschließlich eines Kontrollschachts), und
die Grundstückskläranlage.
Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der
in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung zugehaltene stabilisierte Schlamm.
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung berechtigt. Er ist dabei insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 auch berechtigt, allen anfallenden Fäkalschlamm entsorgen zu lassen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Welche Grundstücke durch eine Sammelkanalisation erschlossen werden, bestimmt der Träger der Entwässerungsanlage.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
- wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Gemeinde übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt;
- solange eine Übernahme des Fäkalschlamms technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.
Sind Fäkalschlämme nicht die Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, kann die Gemeinde den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt.
(4) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht ferner nicht für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebszugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen ordnungsgemäß ausgebracht wird.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§4) sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Dabei sind deren Grundstücke einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlamms nicht behindert wird. Die Gemeinde kann daher insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und instandgehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist.
(3) Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung kommt insbesondere für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen in Betracht, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen aufgebracht und unverzüglich untergepflügt wird. Der Antrag auf Befreiung ist unter der Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebühren-Satzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts, und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.
§ 9 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor eine Grundstückskläranlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab l: 100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,
c) weitere im Einzelfall von der Gemeinde geforderte Angaben und Unterlagen, insbesondere über die zulässige oder tatsächliche Nutzung eines Grundstücks sowie über Art und Menge des Fäkalschlamms.
(2) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Trage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Sie kann verlangen, dass Leitungen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden dürfen.
(4) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(5) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer von der Gemeinde zu setzenden angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.
(6) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.
(7) Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(8) Beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grundstückskläranlagen im Sinn dieser Satzung sind der Gemeinde binnen 6 Monaten anzuzeigen. Diese kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Absatz l genannten Unterlagen verlangen.
§ 10 Überwachung
(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasser- und Schlammproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Fäkalschlammentsorgung ausschließt.
(3) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen l bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. Nach anderen Vorschriften bestehende Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers oder des Benutzers bleiben unberührt.
§ 11 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Die Grundstückskläranlage ist ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist und das Abwasser in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 12 Entsorgung des Fäkalschlamms
(1) Die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Abfuhr-Unternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fahrt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Ein anderer Entsorgungszeitraum kann nur im Einzelfall ( § 17 ) und im Einvernehmen mit den Fachbehörden für Wasserwirtschaft festgelegt werden. Den Vertretern der Gemeinde und ihren Beauftragten ist ungehindert Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.
(2) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.
(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.
(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; die Gemeinde entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.
(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 13 Verbot des Einleitens, Benutzungsbedingung
(1) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die bei der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die Grundstückskläranlage oder die zur öffentlichen Fäkalschlammentsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte gefährden oder beschädigen,
den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
- feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
- infektiöse Stoffe, Medikamente
- radioaktive Stoffe
- Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Fäkalschlamms führen, Lösemittel
- Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
- Grund- und Quellwasser, Niederschlagswasser, Kühlwasser
- feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
- Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
- Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen
- Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu verwerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser, in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder von der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.
(3) Die Benutzungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. B werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichten oder im Rahmen der Sondervereinbarungen festgelegt. Sind die Fäkalschlamme Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, bedarf es keiner Festlegung von besonderen Benutzungsbedingungen.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Vorschriften erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festgelegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Grundstückskläranlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
§ 14 Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des in die Grundstückskläranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 13 fallen.
(2) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in Absatz l vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 15 Haftung
(1) Kann die Fäkalschlammentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen oder ähnlicher Gründe sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet die Gemeinde unbeschadet Absatz 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grund– stücksentwässerungsanlage zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt;
- eine der in § 9 Abs. l, 2 und 8 und § 10 Abs. 4 und 5 festgelegten Melde-, Auskünfte- oder Vorlagepflichten verletzt,
- entgegen § 13 Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet oder einbringt,
- entgegen § 12 Abs. l Satz 2 den Vertretern der Gemeinde und ihren Beauftragten nicht ungehinderten Zutritt zu den Grundstucksentwässerungsanlagen gewährt.
§ 17 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Bischofsmais
Bischofsmais, den 14.05.1998
Stecher, 1. Bürgermeister