Gemeinde Bischofsmais
Satzung über die Hausnummerierung
Die Gemeinde Bischofsmais, nachfolgend Gemeinde genannt, erlässt nach Art. 23 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung, Art. 52 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches folgende
Satzung
§ 1
Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren, auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.
Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie bestimmt Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer. Dem Eigentümer der Gebäude, an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.
§ 2
Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt und angeschafft hat, ist verpflichtet die Hausnummer innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § l Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaiger Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten. Die Hausnummern werden grundsätzlich von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers beschafft.
Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. l nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.
§ 3
Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen.
Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung veranlassen oder anordnen, wenn die in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
§ 4
Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§1-3 entsprechende Anwendung.
Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § l Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im übrigen finden die §§ l bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß von den Kosten auch die Aufwendungen erfaßt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.
§ 5
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer,nach § 872 BGB.
§ 6
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bischofsmais, den 27.10.1994
Pledl
1. Bürgermeister