Nachdem in den letzten Jahren immer wieder bei Niederschlägen von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gemeindegebiet von Bischofsmais Erdreich abgeschwemmt wurde und dadurch Schäden entstanden sind, wurde eine Anfrage beim Bayerischen Gemeindetag gestellt. Folgendes wurde mitgeteilt:
„Der Grundstückseigentümer ist Zustandsverantwortlicher für den Acker und kann daher nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Anspruch genommen werden. Es handelt sich bei den Abschwemmungen nicht um Folgen eines außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Naturereignisses, sondern um immer wiederkehrende Schadensereignisse. Hier ist der Landwirt in der Pflicht, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch Mulchen oder andere acker- und pflanzenbauliche Schutzmaßnahmen. Diese sind auch wirtschaftlich zumutbar.
Dementsprechend sind die Einwirkungen auf das Straßengrundstück rechtswidrig. Diese muss die Gemeinde auch nicht dulden.
Zudem ist der Landwirt zum Schutz des Straßengrundstücks auch nach den zivilrechtlichen (nachbarrechtlichen) Schutzvorschriften der §§ 906 ff. BGB verpflichtet, tätig zu werden. Dem Grundstückseigentümer (hier Gemeinde) steht gegen den Grundstücksnachbarn (Landwirt) auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn vom Nachbargrundstück (Acker) infolge starker Regenfälle Schlamm und Erde auf die Straße geschwemmt werden.
Hierzu gibt es eine Entscheidung vom Thüringer Oberlandesgericht vom 23.07.2013, 5 U 639/12.
Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihr entstandenen Kosten.“
Die Gemeinde Bischofsmais wird zukünftig die Beseitigung der Schäden in Rechnung stellen.